Was das europäische Leistungsschutzrecht für unsere Kunden bedeutet

User with smartphone

Gerade einmal 16 Millionen Euro Ausgaben und weniger als eine Million Einnahmen – das war bis Anfang des Jahres die Bilanz des deutschen Leistungsschutzrechtes. Statt die Verlage an den Werbeeinnahmen von Google oder Facebook zu beteiligen, kam das Gesetz nie in der Wirklichkeit an – und wurde dann auch noch wegen formaler Mängel einkassiert.

Mit dem neuen, im Sommer beschlossenen EU-weiten Leistungsschutzrecht gibt es nun eine neue Regelung. Diese soll mehr Klarheit schaffen (siehe weiter unten: schafft Sie nicht wirklich..). Viele Kunden aus unterschiedlichen Bereichen (vor allem interne Kommunikation) fragen uns daher, inwieweit das Kuratieren und Teilen von Drittinhalten in der eigenen App davon betroffen ist und ob sie nun Rechte mit den Verlagen klären müssen.

Im folgenden wollen wir die Sachlage etwas beleuchten. Wichtig: dies ist keine Rechtsberatung, d.h. es ersetzt nicht die Klärung mit Juristen im Einzelfall. Trotzdem denken wir, dass etwas Aufklärung Sinn macht.

Snippets sind erlaubt

In Übereinstimmung mit den Vorgaben von Artikel 15 unterstreicht das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage zwei zentrale Prinzipien. Auf der einen Seite dürfen betroffene Diensteanbieter weiterhin in Form sehr kurzer Auszüge Inhalte von Presseverlagen im Internet verwenden (im Rahmen der sog. „Snippet-Ausnahme“) und auf diese verlinken. Gleichzeitig schafft das Gesetz neue Rechte für Presseverlage, sobald eine darüber hinausgehende, erweiterte Vorschau ihrer Inhalte online verwendet wird.

Leider definiert das Gesetz nicht wie lange solche Snippets sein dürfen. Deswegen wird erwartet, dass dies in den nächsten Jahren über langwierige Gerichtsverfahren zwischen Google und den Verlagen erstritten wird. Experten erwarten, dass dies zwischen 5 und 10 Jahren dauern kann.

Definition des Diensteanbieter

Für die meisten Kunden, ganz gleich ob sie eine Mitarbeiter App oder eine App für bestimmte Zielgruppen der internen oder externen Kommunikation nutzen, ist der Begriff des Diensteanbieters entscheidend. Denn das neue Leistungsschutzrecht richtet sich an bestimme Diensteanbieter. Im Klartext: Google, Facebook & Co., denn die Verlage wollen letztlich an deren Einnahmen beteiligt werden.

Wie ist der Begriff hier nun konkret ausgelegt? Folgendes ist hier im Gesetzestext zu finden:

Dies heisst: für Unternehmen, die digitale Inhalte für interne Zwecke, für nicht öffentliche Anwendungen und vor allem auch nicht zum Zwecke der konkreten Gewinnerzielung nutzen, findet das Leistungsschutzrecht keine Anwendung, da diese schlicht keine Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind.

Dies spiegelt letztlich die Absicht wieder, dass man mit diesem Gesetz mehr Druck in Richtung der großen US-Digitalplattformen schafft. Es geht und ging nie darum, Unternehmen für die digitale Nutzung von Vorschau-Snippets zur Kasse zu bitten.

Ausnahmen für Start Ups

Zu unseren Kunden gehören natürlich auch Start Ups und Verlage selbst, d.h. Angebote die durchaus unter die Definition des Diensteanbieters fallen. Für diese finden sich in Punkt 4 des oben genannten Paragraphen 2 Sonderregeln.

Dabei werden “kleinere” Diensteanbieter mit einem Jahresumsatz unter einer Million EUR und Start Ups mit einem Jahresumsatz unter 10 Mio. EUR anders behandelt.

Hierzu empfehlen wir im Einzelfall die genauere Prüfung. Die gute Nachricht ist dahei jedoch: dem Gesetzgeber ist es durchaus bewusst, dass kleinere Anbieter nicht den gleichen Regeln und Anforderungen unterworfen werden können, wie die großen Social Media Plattformen.

Zusammenfassung

Letztlich bedeutet das neue Gesetzt: Anwendungszwecke der internen Kommunikation in Unternehmen oder Agenturen sind dadurch nicht erfasst. Es findet keine Anwendung.

Für Start Ups und kleinere Anbieter gibt es Sonderregelung. Denn das Leistungsschutzrecht richtet sich eben primär an Facebook, Google & Co.. Beschäftigen wird es diese sicher noch viele Jahre im Rahmen von Gerichtsverfahren.